Golfclub Maasberg

Satzung

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft    

Der Verein führt den Namen „GOLF & HEALTH CLUB Maasberg Bad Sobernheim e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach eingetragen.
Sitz des Vereins ist Bad Sobernheim.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V., im Golfverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und im Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V..

Der Verein kann weitere Mitgliedschaften in weiteren Verbänden und Institutionen eingehen.

§ 2 — Zweck    

Zweck des Vereins ist die Unterhaltung und die vertragliche Nutzung einer Golfanlage sowie die Pflege und Förderung des Golfsports. Letzterer Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend.

§ 3 — Gemeinnützigkeit    

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 — Mitgliedschaft    

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Zu den ordentlichen Mitgliedern zählen alle aktiven und passiven Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Saison- oder Jahresmitglieder.

Über den schriftlichen Antrag für eine Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann eine Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit ablehnen, ohne dass er dem Antragsteller oder der Mitgliederversammlung die Gründe hierfür mitzuteilen braucht.

§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft    

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Austritt des Mitglieds,
  • bei Jahres- oder Saisonmitgliedern automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Spielberechtigungsdauer,
  • durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:

  • die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
  • in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist,
  • nachhaltig gegen diese Satzung, gegen die Haus-, Spiel- oder Platzordnung, satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnung des Vorstandes verstößt,
  • trotz Mahnung, Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.

Einem ausgeschiedenem Mitglied stehen, gleichgültig aus welchen Gründen er ausgeschieden ist, keine Ansprüche aus dem Vermögen des Vereins zu. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Vorstand den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.

Mit Abgabe der Austrittserklärung erlöschen alle Pflichten des Vereins dem Mitglied gegenüber.

§ 6 — Organe des Vereins    

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Ausschüsse


§ 7 — Vorstand    

1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:

  • dem Präsidenten,
  • dem/der Vize-Präsidenten(-in),
  • dem/der Schatzmeister/in,
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Sport- und Jugendwart/in

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um zwei Beisitzer oder weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Alexander Stassen bzw. dessen Rechtsnachfolger ist geborenes Mitglied des Vorstandes und bekleidet das Amt des Präsidenten.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

4. Die Beschlussfassung des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und bestellen. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.


§ 8 — Vorstand i. S. d. § 26 BGB    

Vorstand i. S. d. § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sind der/die Präsident/in oder der/die Vize-Präsident/in. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

§ 9 — Mitgliederversammlung    

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Vorstands;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
  • Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
  • die Beschlussfassung der vom Vorstand vorgelegten Beitragsordnung sowie von eventuell nötigen Umlagen,
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(2) Der Vorstand beruft einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Entscheidend zur Fristwahrung der Einladung ist der Nachweis der Absendung durch Poststempel, Fax-Sendebericht, e-Mail Sendebestätigung

(3) Jedes unter § 4 aufgeführte Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 10% aller Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig als Einladung zur dann erforderlichen zweiten Versammlung, die eine Stunde nach dem offiziellen Beginn der ersten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung beginnt und ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

(8) Vertretung im Stimmrecht ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig, auf der Vollmacht muss/müssen der/die zu beschließende Tagesordnungspunkt(e) angegeben sein.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 — Ausschüsse    

Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vorstands Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden ist.

Der Vorstand kann zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands berufen. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Ausschussmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten ist.


$ 11 — Rechte und Pflichten der Mitglieder    

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, der Haus-, Spiel- und Platzordnung sowie nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und /oder des Vorstandes die Spieleinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.

Den Anordnungen des Vorstandes, der zuständigen Ausschüsse oder der mit der Leitung einer Veranstaltung betrauten Person ist Folge zu leisten.

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversamm-lungen, mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht und das passive Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen.


§ 12 — Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen    

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres bzw. mit der Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Mitgliederversammlung beschlossen. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder einen Erlassantrag entscheidet der Vorstand.

Sollte der Vorstand beschließen, dass ein Aufnahmebeitrag oder eine Investitionsumlage zu entrichten ist, sind diese Beträge mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten. Jugendliche Mitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag und keine Investitionsumlage.

Die Höhe einer etwaigen Aufnahmegebühr, auch in Darlehensform, oder einer etwaigen Investitionsumlage, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.

§ 13 — Auflösung des Vereins    

Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich, die mit einer Frist von einem Monat zu dem ausschließlichen Zweck der Auflösung einberufen ist. Der Antrag der Auflösung ist jedem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Emanuel-Felke-Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 — Annahme    

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 1. Oktober 1999 beschlossen und angenommen.

Die Änderung der Satzung in der hier vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 17.9.2004 beschlossen und dem Vereinsregister Bad Kreuznach zur Eintragung vorgelegt.


Hier finden Sie unsere Satzung. 


Wir laden Sie herzlich ein, im Golf & Health Club Maasberg Bad Sobernheim e.V. Mitglied zu werden